Reservation
Das Mietobjekt ist ab Versand oder Übergabe der Mietunterlagen
provisorisch reserviert. Es liegt im Interesse des Mieters, sich
raschmöglichst für eine definitive Reservation zu entscheiden. Nach
Unterzeichnung der Mietvereinbarung, resp. schriftlicher oder mündlicher
Zusage ist die Reservation verbindlich.
Zahlung
Der Mietpreis inkl. Kaution kann nach Absprache im voraus überwiesen, muss
jedoch spätestens am Abholtag bezahlt werden.
Kaution
Für jedes Mietobjekt muss am Abholtag ein Depot hinterlegt werden. Das
Depotgeld wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet,
sofern am Fahrzeug keine Schäden entstanden sind und es in sauberem
Zustand auf den vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird. Unkosten
infolge Schäden, Verschmutzung oder nicht fristgerechter Rückgabe werden
dem Depot belastet.
Annullierung
Ein Widerruf der Reservation ist unter gewissen Umständen möglich,
verbunden mit Verrechnung der entsprechenden Umtriebskosten. Kurzfristige
Absagen – 10 Tage vor Mietbeginn – werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert
und können gegen einen Gutschein im Betrage des vereinbarten Mietpreises
abgegolten werden.
Transport
Für den Transport ist der Mieter zuständig. Als Transportmittel muss ein
geeignetes, überdachtes Fahrzeug benutzt werden. Sollte dies nicht möglich
sein, muss der Vermieter kontaktiert werden. Nach Absprache kann das
Mietfahrzeug evt. schon am Vortag oder noch früher abgeholt werden. Auch
der Rückgabetermin kann flexibel festgelegt werden. Wichtig dabei ist,
dass der Abhol- wie auch der Rückgabezeitpunkt frühzeitig vereinbart
werden kann.
Ersatz / Ausfall
Wird ein reserviertes Mietobjekt vom Vorgänger dermassen beschädigt, dass
es auf das Mietdatum nicht brauchbar ist, bemüht sich der Vermieter um
einen gleichwertigen Ersatz. Ist das Ersatzfahrzeug in der Miete
günstiger, wird die Differenz zurückerstattet. Ist das Ersatzfahrzeug
teurer in der Miete, wird der Mietansatz des reservierten Fahrzeuges
belassen. Ist kein Ersatzfahrzeug vorhanden, wird die Vorauszahlung voll
zurückerstattet, jedoch kann deswegen nicht auf irgendwelche
Schadenersatzansprüche des Mieters eingegangen werden.
Haftpflichtversicherung ist Sache des Mieters.
Ein Teil der Mietfahrzeuge – siehe Vermerk auf der Mietvereinbarung – sind
Showgefährte und entsprechen nicht dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz
S.V.G. Demnach dürfen diese nicht auf öffentlichen Strassen verkehren. Die
Benützung erfolgt auf eigene Verantwortung. Allfälliges Nichtbeachten ist
Sache des Mieters. Der Vermieter lehnt jede Haftung ab.
Achten Sie bei der Wahl des Einsatzes auf die Gegebenheiten des Geländes.
Bevorzugen Sie flache und kurze Streckenabschnitte abseits von befahrenen
Strassen.
Der Mieter verpflichtet sich, mit dem Mietobjekt sorgfältig umzugehen.
Betreffend Einsatzmöglichkeit und Fahrweise gelten die Instruktionen des
Vermieters. Die Gewichtslimiten müssen unbedingt eingehalten werden.
Für allfällige Schäden – Transportschäden, Schäden gegenüber Dritten etc.
– und deren Folgekosten wie Reparaturen, Ausfallkosten etc. ist der Mieter
vollumfänglich haftbar.
Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes haftet der Mieter
(Neuanschaffungswert).
Bei Überlassung des Mietobjektes an Dritte trägt der Mieter die
volle Verantwortung.
Jeglicher Gebrauch der Mietobjekte für Werbezwecke oder Werbeaufnahmen ist
ohne Absprache mit dem Vermieter untersagt. Miettarife für Werbung aller
Art nach Vereinbarung.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechtes.
Gerichtsstand ist Wil SG |