Reservation
Das Mietobjekt ist ab Versand oder Übergabe der Mietunterlagen provisorisch reserviert. Es liegt im Interesse des Mieters, sich raschmöglichst für eine definitive Reservation zu entscheiden. Nach Unterzeichnung der Mietvereinbarung, resp. schriftlicher oder mündlicher Zusage ist die Reservation verbindlich.

Zahlung
Der Mietpreis inkl. Kaution kann nach Absprache im voraus überwiesen, muss jedoch spätestens am Abholtag bezahlt werden.

Kaution
Für jedes Mietobjekt muss am Abholtag ein Depot hinterlegt werden. Das Depotgeld wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet, sofern am Fahrzeug keine Schäden entstanden sind und es in sauberem Zustand auf den vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird. Unkosten infolge Schäden, Verschmutzung oder nicht fristgerechter Rückgabe werden dem Depot belastet.

Annullierung
Ein Widerruf der Reservation ist unter gewissen Umständen möglich, verbunden mit Verrechnung der entsprechenden Umtriebskosten. Kurzfristige Absagen – 10 Tage vor Mietbeginn – werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert und können gegen einen Gutschein im Betrage des vereinbarten Mietpreises abgegolten werden.

Transport
Für den Transport ist der Mieter zuständig. Als Transportmittel muss ein geeignetes, überdachtes Fahrzeug benutzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Vermieter kontaktiert werden. Nach Absprache kann das Mietfahrzeug evt. schon am Vortag oder noch früher abgeholt werden. Auch der Rückgabetermin kann flexibel festgelegt werden. Wichtig dabei ist, dass der Abhol- wie auch der Rückgabezeitpunkt frühzeitig vereinbart werden kann.

Ersatz / Ausfall
Wird ein reserviertes Mietobjekt vom Vorgänger dermassen beschädigt, dass es auf das Mietdatum nicht brauchbar ist, bemüht sich der Vermieter um einen gleichwertigen Ersatz. Ist das Ersatzfahrzeug in der Miete günstiger, wird die Differenz zurückerstattet. Ist das Ersatzfahrzeug teurer in der Miete, wird der Mietansatz des reservierten Fahrzeuges belassen. Ist kein Ersatzfahrzeug vorhanden, wird die Vorauszahlung voll zurückerstattet, jedoch kann deswegen nicht auf irgendwelche Schadenersatzansprüche des Mieters eingegangen werden.

Haftpflichtversicherung ist Sache des Mieters.

Ein Teil der Mietfahrzeuge – siehe Vermerk auf der Mietvereinbarung – sind Showgefährte und entsprechen nicht dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz S.V.G. Demnach dürfen diese nicht auf öffentlichen Strassen verkehren. Die Benützung erfolgt auf eigene Verantwortung. Allfälliges Nichtbeachten ist Sache des Mieters. Der Vermieter lehnt jede Haftung ab.
Achten Sie bei der Wahl des Einsatzes auf die Gegebenheiten des Geländes. Bevorzugen Sie flache und kurze Streckenabschnitte abseits von befahrenen Strassen.

Der Mieter verpflichtet sich, mit dem Mietobjekt sorgfältig umzugehen. Betreffend Einsatzmöglichkeit und Fahrweise gelten die Instruktionen des Vermieters. Die Gewichtslimiten müssen unbedingt eingehalten werden.
Für allfällige Schäden – Transportschäden, Schäden gegenüber Dritten etc. – und deren Folgekosten wie Reparaturen, Ausfallkosten etc. ist der Mieter vollumfänglich haftbar.

Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes haftet der Mieter (Neuanschaffungswert).

Bei Überlassung des Mietobjektes an Dritte trägt der Mieter die volle Verantwortung.

Jeglicher Gebrauch der Mietobjekte für Werbezwecke oder Werbeaufnahmen ist ohne Absprache mit dem Vermieter untersagt. Miettarife für Werbung aller Art nach Vereinbarung.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

Gerichtsstand ist Wil SG